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GmbH zahlungsunfähig –
was tun?

Wenn die GmbH ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen kann, zählt jeder Tag. Dieser Überblick erklärt die wichtigsten Pflichten, Fristen und Handlungsmöglichkeiten – verständlich und sachlich.

Zuerst

Ruhe bewahren – aber nicht abwarten.

In einer akuten Liquiditätskrise ist Aktionismus ebenso gefährlich wie Abwarten. Wichtig ist, die Lage nüchtern zu erfassen, die gesetzlichen Pflichten zu kennen und Fristen zu wahren. Die folgenden Punkte geben einen ersten Überblick – sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall, helfen aber, die richtigen Fragen zu stellen.

Die Begriffe

Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung.

1

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Die GmbH kann ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen. Das ist der klassische Auslöser der Insolvenzantragspflicht.

2

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Die GmbH wird ihre Zahlungspflichten voraussichtlich nicht mehr bei Fälligkeit erfüllen können. Hier besteht noch Gestaltungsspielraum – ein guter Zeitpunkt für Sanierung oder Restrukturierung.

3

Überschuldung (§ 19 InsO)

Das Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr und die Fortführung ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch das löst die Antragspflicht aus.

Pflichten & Haftung

Was das Gesetz verlangt.

Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss die Geschäftsführung ohne schuldhaftes Zögern handeln. Der Insolvenzantrag ist spätestens innerhalb von drei Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (Überschuldung) zu stellen (§ 15a InsO). Diese Fristen sind Höchstgrenzen und kein Freibrief, sie auszureizen. Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden, können eine persönliche Haftung des Geschäftsführers auslösen (§ 15b InsO). Wer zu spät oder gar nicht handelt, riskiert neben der Haftung auch strafrechtliche Folgen.

Konkret

Was Sie jetzt tun sollten.

I

Liquidität und Zahlen ordnen

Verschaffen Sie sich schnell Klarheit: offene Verbindlichkeiten, fällige Zahlungen, verfügbare Mittel. Diese Übersicht ist die Grundlage jeder Entscheidung.

II

Frühzeitig Rat einholen

Holen Sie anwaltlichen und steuerlichen Rat, bevor Fristen verstreichen. Je früher, desto größer die Handlungsspielräume und desto geringer das Haftungsrisiko.

III

Optionen prüfen

Außergerichtliche Sanierung, Restrukturierung nach dem StaRUG, Eigenverwaltung oder rechtzeitiger Insolvenzantrag – welcher Weg passt, hängt von Ihrer konkreten Lage ab.

Eine Krise ist nicht automatisch das Ende. Häufig lässt sich ein Unternehmen sanieren oder geordnet neu aufstellen. Mehr dazu: Unternehmenssanierung in München und Restrukturierung in München.

Häufige Fragen

Häufige Fragen.

Wie schnell muss ich als Geschäftsführer handeln?
Sehr schnell. Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen zu stellen; bei Überschuldung beträgt die Höchstfrist sechs Wochen (§ 15a InsO). Diese Fristen sind Höchstgrenzen – wer sie ausreizt, geht ein erhebliches Risiko ein.
Bedeutet Zahlungsunfähigkeit automatisch das Aus?
Nein. Auch in dieser Lage gibt es oft Wege – von der außergerichtlichen Sanierung über das StaRUG bis zur Sanierung im Verfahren. Entscheidend ist, früh und richtig zu handeln.
Hafte ich persönlich, wenn ich zu spät handle?
Ja, das ist möglich. Bei verspätetem Antrag oder verbotenen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife drohen persönliche Haftung und strafrechtliche Folgen. Frühe Beratung ist der beste Schutz.

Die Antworten sind allgemeine Informationen und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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